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Neuerungen im Steuerjahr 2022

20.01.2022 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

Die Steuergesetzgebung der Schweiz ändert sich kontinu­ierlich. Gerne orientieren wir Sie in dieser GHR TaxPage über die wichtigsten Neuerungen und Änderungen für das Jahr 2022.

 

Berufskostenverordnung

Der Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges wird von bisher 0.8% auf neu 0.9% pro Monat erhöht. Die Arbeitswegkosten sind in dieser neuen Pauschale dann aber inbegriffen.

Bis anhin wurde pro Monat 0.8% des Fahrzeugkaufpreises aufgerechnet. Dazu kam ein Kilometerpreis von 70 Rappen für den Arbeitsweg. Davon konnten dann wiederum Abzüge als Berufskosten geltend gemacht werden. Bei der Direkten Bundessteuer ist dieser Abzug bei CHF 3'000 gedeckelt. Die Kantone kennen diesbezüglich unterschiedliche Regelungen (mit und ohne Obergrenze).

Dieses komplizierte Auf- und Anrechnen entfällt mit der neuen Regelung. Damit wird der administrative Aufwand, vor allem für die Arbeitgeberin, deutlich reduziert.

Der Kanton Bern wird seine Berufskostenverordnung den neuen Bestimmungen auf Bundesebene anpassen. Es gelten ab 2022 somit, bis auf den leicht höheren Maximalbetrag bei der Berufskostenpauschale, dieselben Regelungen.

 

Verrechnungssteuer bei Erbschaften

Die Rückerstattung, der durch den Erblasser bezahlten Verrechnungssteuer an dessen Erbinnen und Erben, erfolgten bis anhin durch den Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers. Neu können die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer, auf den Erträgen der Erbschaft, in ihrem eigenen Wohnsitzkanton zurückfordern. Dies erleichtert die Situation bei interkantonalen Sachverhalten deutlich.

 

Elektronische Verfahren im Steuerbereich

Das neue Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich wird gestaffelt ab 2022 bis 2024 in Kraft treten. Bereits 2022 erhält der Bundesrat die Kompetenz, Unternehmen zum elektronischen Verfahren im Verkehr mit der ESTV verpflichten zu können.

 

Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

Bisher waren finanzielle Sanktionen mit Strafzweck (Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen) nicht von den Steuern abziehbar. Das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen sieht vor, dass ausländische Sanktionen in zwei Ausnahmefällen abzugsfähig sind: 

  1.  wenn die finanzielle Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst und
  2.  wenn ein Unternehmen glaubhaft macht, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um sich   rechtskonform zu verhalten.

Inländische finanzielle Sanktionen sind auch weiterhin nicht abzugsfähig, ebenso wie Bestechungsgelder oder Aufwendungen, welche eine Straftat ermöglichen.

 

Verrechnungssteuer und too-big-to-fail

Too-big-to-fail-Instrumente, als Finanzprodukte zur Beschaffung von Mitteln mit Eigenkapitalcharakter, sind für Banken wichtig, um die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorgaben erfüllen zu können. Die Zinsen auf solchen too-big-to-fail-Instrumenten sind von der Verrechnungssteuer befreit. Diese bereits bestehende Regelung wird bis Ende 2026 verlängert.

 

Zinssatzverordnung EFD

Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern geregelt. Dies führt zur Aufhebung etlicher anderer Verordnungen.

Gesetzesänderungen bieten Chancen und eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches und steuerlich unfallfreies Neues Jahr!

 

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