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Neuerungen im Steuerjahr 2023

19.01.2023 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

Wir hoffen, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet und wünschen Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg!

Wie immer im Januar informieren wir Sie an dieser Stelle über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im neuen Jahr.


Aktienrechtsrevision

Mit der Aktienrechtsrevision trat eine der meist diskutierten Gesetzesänderungen der letzten Jahre in Kraft. Steuerrechtlich wirkt sich diese insbesondere in zwei Punkten aus:

Das Kapitalband ermöglicht dem Verwaltungsrat innerhalb statutarisch festgelegter Grenzen das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen. Dabei wird die Erhebung der Emissionsabgabe erleichtert. Das Nettoprinzip erlaubt die Verrechnung von Zu- und Abflüssen. Die Steuer auf dem Delta wird erst mit Ablauf der für das Kapitalband festgelegten Zeitperiode fällig (faktischer Steueraufschub). Einkommens- oder Verrechnungssteuern (z.B. im Zusammenhang mit Aktienrückkäufen bei Kapitalherabsetzungen) werden hingegen weiterhin sofort fällig. Weitere Informationen dazu finden Sie in GHR TaxPage 11-2021.

Neu kann das Aktienkapital auf eine Fremdwährung lauten. Aus unternehmerischer Sicht dürfte dies insbesondere für international tätige Unternehmen von Interesse sein. Da Steuern weiterhin in Schweizer Franken zu leisten sind, wird bei einem Aktienkapital in ausländischer Währung eine Umrechnung der Bemessungsgrundlage notwendig. Beim Reingewinn ist dabei der durchschnittliche Steuerkurs der gesamten Steuerperiode massgebend. Für die Umrechnung des Eigenkapitals wird auf den am Ende der Steuerperiode geltenden Devisenkurs abgestellt. Wir haben in unserer GHR TaxPage 6-2022 bereits ausführlich darüber berichtet.


Erbrechtsrevision

Neben der Aktienrechtsrevision trat mit der Erbrechtsrevision eine weitere, umfangreiche Gesetzesänderung in Kraft. Der Gesetzgeber hat darin die bisher geltende Praxis, wonach gebundene Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht in die Erbmasse fallen, ausdrücklich verankert. Den Begünstigten solcher Ansprüche steht ein direkter, individueller Anspruch auf Auszahlung zu.

Die Auszahlung der Vorsorgeguthaben unterliegt damit der Einkommenssteuer (zu einem reduzierten Steuersatz) und nicht der Erbschaftssteuer. Bei Konkubinatspaaren kann dies steuerlich sehr vorteilhaft sein, da der anwendbare Einkommenssteuersatz in der Regel deutlich unter jenem der Erbschaftssteuer liegt. Für verheiratete Paare gilt das Gegenteil. Zuwendungen unter Ehepartnern wären von der Erbschaftssteuer ausgenommen.
 


Drittbetreuungskosten für Kinder

Die Forderungen nach besserer Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden in den letzten Jahren zunehmend lauter und auch gehört. Mit Erhöhung der steuerlichen Abzüge für externe Drittbetreuungskosten von Kindern (insbesondere KITA-Kosten) bei der Direkten Bundessteuer ist der Gesetzgeber dieser Forderung nun nachgekommen.

Bislang konnte für die Drittbetreuungskosten jährlich ein Betrag von max. CHF 10'000.00 pro Kind abgezogen werden. Per 1. Januar 2023 wurde dieser Betrag auf CHF 25'000.00 erhöht. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit bleiben indes unverändert: Das betreute Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein, muss mit der steuerpflichtigen Person zusammenleben und zwischen der Arbeit der steuerpflichtigen Person und den Drittbetreuungskosten muss ein direkter Zusammenhang bestehen.


Elektronische Verfahren im Steuerbereich

Wie in der GHR TaxPage 1/2022 ausgeführt, tritt das Bundesgesetz über elektronische Verfahren ab 2022 bis 2024 gestaffelt in Kraft. Im Bereich der Verrechnungssteuer wurden Versicherer per 1. September 2022 dazu ermächtigt, die AHV-Nummern bei den Versicherungsnehmern einzufordern. Damit können ausgerichtete Leistungen ab 1. Februar 2023 unter Anwendung der AHV-Nummer systematisch der ESTV gemeldet werden.

Zudem können die Mehrwertsteuer und die Verrechnungssteuer nun auf elektronischem Weg abgerechnet werden (Erhebung und Rückerstattung).

 

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