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Wann wird das Hobby zur steuerlichen Belastung?

23.02.2023 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

Die private Bienenzucht und der Obstanbau im Garten sind steuerlich nicht immer so harmlos, wie sie daher­kommen. Sie können eine selbständige und damit steuer­bare Erwerbstätigkeit begründen. In seinem jüngsten Ent­scheid hat das Bundesgericht an der bisherigen Praxis fest­gehalten; das Schlüsselwort lautet weiterhin "Gewinn­strebigkeit".


Das Bundesgerichtsurteil

Im Entscheid vom 8. Dezember 2021 hatte sich das Bun­desgericht mit der Abgrenzung zwischen einer steuerba­ren selbständigen Erwerbstätigkeit und einem steuerlich unbeachtlichen Hobby auseinanderzusetzen.

Zwei Steuerpflichtige bewirtschafteten verschiedene Grundstücke und betrieben darauf Gemüse- und Obstan­bau, eine Kleintierhaltung sowie eine Bienenzucht. In ih­rer Steuererklärung deklarierten sie Einkünfte aus selb­ständiger Erwerbstätigkeit von CHF 420.00 und effektive Berufsauslagen von CHF 26'255.60. Analog vorgängiger Steuererklärungen zogen sie den daraus resultierenden Verlust von den übrigen steuerbaren Einkünften ab. Die Steu­erverwaltung liess die Verluste jedoch nicht zum Abzug zu und kam zum Schluss, dass ein Hobbybetrieb vorliege. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache.

Die Vorinstanz ging aufgrund der defizitären betriebs­wirtschaftlichen Zahlen der Vorjahre davon aus, dass mangels Gewinnstrebigkeit keine selbständige Erwerbstä­tigkeit vorlag. Das Bundesgericht stützte dies. Es führte aus, dass die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen lassen, dass der Betrieb objektiv geeignet bzw. darauf ausgerichtet ist, einen nachhaltigen Gewinn zu er­zielen. Der äusserst bescheidene Umsatz stehe in keinem Verhältnis zu den anhaltend hohen Ausgaben und Investitio­nen des Betriebs. Auch das Entwicklungspotential des Betrie­bes vermöge keine Gewinnstrebigkeit zu belegen.


Selbständige Erwerbstätigkeit

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine selb­ständige Erwerbstätigkeit dann vor, wenn eine natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktions­faktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vor­übergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.


Gewinnstrebigkeit

Die Gewinnstrebigkeit ist dabei das relevante und zu­gleich heikle Kriterium. Vorausgesetzt sind eine generelle Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektiv) und eine in­dividuelle Gewinnerzielungsabsicht (subjektiv). Ein Dau­erverlustbetrieb deutet auf fehlende Gewinngeeignetheit hin. Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erzielen sind, ist nicht festgelegt. Die Steuerverwal­tung kann für jede Veranlagungsperiode eine neue Ein­schätzung der Situation vornehmen. Das Bundesgericht betont, dass es sich bei der im Steuerrecht häufig heran­gezogenen 10-Jahres-Frist bloss um eine Faustregel han­delt.


Steuerfolgen

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, In­dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstän­digen Erwerbstätigkeit. Liegt eine selbständige Erwerbs­tätigkeit vor, können die geschäfts- oder berufsmässig be­gründeten Kosten abgezogen werden. Somit sind einge­tretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen abzugsfähig. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste im Privat­vermögen, wie dies beim Hobby der Fall ist, sind steuer­lich nicht abzugsfähig.


Fazit

Wer sein Hobby mit der erforderlichen Gewinnstrebig­keit ausübt, geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und hat diese mit allen (positiven und negativen) Konsequenzen zu versteuern.

 

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