Wann wird das Hobby zur steuerlichen Belastung?
23.02.2023 Publikationen
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Einführung
Die private Bienenzucht und der Obstanbau im Garten sind steuerlich nicht immer so harmlos, wie sie daherkommen. Sie können eine selbständige und damit steuerbare Erwerbstätigkeit begründen. In seinem jüngsten Entscheid hat das Bundesgericht an der bisherigen Praxis festgehalten; das Schlüsselwort lautet weiterhin "Gewinnstrebigkeit".
Das Bundesgerichtsurteil
Im Entscheid vom 8. Dezember 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung zwischen einer steuerbaren selbständigen Erwerbstätigkeit und einem steuerlich unbeachtlichen Hobby auseinanderzusetzen.
Zwei Steuerpflichtige bewirtschafteten verschiedene Grundstücke und betrieben darauf Gemüse- und Obstanbau, eine Kleintierhaltung sowie eine Bienenzucht. In ihrer Steuererklärung deklarierten sie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 420.00 und effektive Berufsauslagen von CHF 26'255.60. Analog vorgängiger Steuererklärungen zogen sie den daraus resultierenden Verlust von den übrigen steuerbaren Einkünften ab. Die Steuerverwaltung liess die Verluste jedoch nicht zum Abzug zu und kam zum Schluss, dass ein Hobbybetrieb vorliege. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache.
Die Vorinstanz ging aufgrund der defizitären betriebswirtschaftlichen Zahlen der Vorjahre davon aus, dass mangels Gewinnstrebigkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Das Bundesgericht stützte dies. Es führte aus, dass die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen lassen, dass der Betrieb objektiv geeignet bzw. darauf ausgerichtet ist, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Der äusserst bescheidene Umsatz stehe in keinem Verhältnis zu den anhaltend hohen Ausgaben und Investitionen des Betriebs. Auch das Entwicklungspotential des Betriebes vermöge keine Gewinnstrebigkeit zu belegen.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit dann vor, wenn eine natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.
Gewinnstrebigkeit
Die Gewinnstrebigkeit ist dabei das relevante und zugleich heikle Kriterium. Vorausgesetzt sind eine generelle Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektiv) und eine individuelle Gewinnerzielungsabsicht (subjektiv). Ein Dauerverlustbetrieb deutet auf fehlende Gewinngeeignetheit hin. Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erzielen sind, ist nicht festgelegt. Die Steuerverwaltung kann für jede Veranlagungsperiode eine neue Einschätzung der Situation vornehmen. Das Bundesgericht betont, dass es sich bei der im Steuerrecht häufig herangezogenen 10-Jahres-Frist bloss um eine Faustregel handelt.
Steuerfolgen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Somit sind eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen abzugsfähig. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste im Privatvermögen, wie dies beim Hobby der Fall ist, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Fazit
Wer sein Hobby mit der erforderlichen Gewinnstrebigkeit ausübt, geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und hat diese mit allen (positiven und negativen) Konsequenzen zu versteuern.