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Wenn Altbewährtes bleibt

20.04.2023 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

Seit der Unternehmenssteuerreform II ist es bekannt, das Kapitaleinlageprinzip. Es hat sich in den letzten 10 Jahren bewährt und zur steuerlichen Attraktivität des Wirt­schaftsstandortes Schweiz beigetragen.

Mit dem neuen Aktienrecht wurde in der Schweiz per 1.1.2023 das Instrument des Kapitalbandes eingeführt. Damit sind auch neue Bestimmungen zu dessen steuerli­chen Behandlung erlassen worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gestützt darauf Ende letzten Jahres ihr Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip angepasst.

Rekapitulation: das Kapitaleinlageprinzip

Das Kapitaleinlageprinzip ("KEP") besagt, dass Reserven aus Kapitaleinlagen ("KER") steuerfrei zurückbezahlt werden können. Als Reserven aus Kapitaleinlagen gelten Einlagen, Aufgelder oder Zuschüsse von Inhabern von Be­teiligungsrechten (z.B. Aktionäre) an eine Kapitalgesell­schaft.

Anstatt ihre Aktionäre mittels steuerbaren Dividenden am Gewinn zu beteiligen, können Unternehmen steuer­frei Agio-Rückzahlungen ausschütten.

Hintergrund dieser Steuerfreiheit ist die Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung. Die Einlage von Kapital in eine Gesellschaft erfolgt aus versteuerten Mitteln. Wäre die Rückzahlung dieser Gelder steuerbar, käme es auf Stufe des Aktionärs erneut zu einer Besteue­rung derselben Mittel.


Das ergänzte Kreisschreiben

Die ESTV hat am 23. Dezember 2022 das Kreisschreiben Nr. 29c ("KS 29c") publiziert. Das neue KS 29c berück­sichtigt insbesondere die seit dem 1. Januar 2023 gelten­den Bestimmungen zum Kapitalband und deren Auswir­kungen auf das KEP.

Leisten Anteilsinhaber im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Agio, führt dies zur Bildung einer KER. Auch gemäss neuem KS 29c kann diese steuerfrei ausgeschüttet wer­den.

Aufgrund der Nettobetrachtung wird die KER neu jedoch erst bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Kapitalbandes (d.h. nach max. 5 Jahre) durch die ESTV bestätigt. Ent­sprechend wird die im Rahmen eines Kapitalbandes geschaffene KER mit den Ausschüttungen von KER oder mit Kapitalherabsetzungen verrechnet. Dies soll verhin­dern, dass börsenkotierte Unternehmen eigene Aktien zwecks Kapitalherabsetzung zurückkaufen und mit anschliessender Kapitalerhöhung steuerfreie KER schaf­fen können.


Kapitaleinlagen in Zahlen

Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass die Kapi­taleinlagen und -rückführungen ziemlich stabil blieben.
 


Augenfällig ist hingegen der zunächst steigende und dann stagnierende Endbestand der Kapitaleinlagen. Dies ist auf die Ausschüttungspraxis der Gesellschaften zurückzu­führen. Während steuerfreie Ausschüttungen aus KER nach 2018 abgenommen haben, stiegen Ausschüttungen in Form von steuerbaren Dividenden.

Fazit

Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen innerhalb des Kapitalbandes sind zu verrechnen. Diese Nettobe­trachtung verhindert die Umgehung einer Verrechnungs­steuerbelastung. Die Bildung von KER bleibt vom Grund­satz her aber nach wie vor melde- und bewilligungspflich­tig.

 

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