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Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen

16.05.2023 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

Ein Gewinn soll nichtwirtschaftlich mehrfach besteuert werden. Daher können Beteiligungsgesellschaften unter gewissen Voraus­setzungen einen Beteiligungsabzug geltend machen. Doch was passiert, wenn Aktien in Teilpaketen veräussert werden?


Das Bundesgerichtsurteil

Im Entscheid vom 17. Dezember 2021 hatte sich das Bun­desgericht mit der Zulässigkeit des Beteiligungsabzuges bei Veräusserung eines Teilpakets an einer Aktiengesell­schaft zu befassen.

Die A AG hielt seit mehreren Jahren 10,86 % an der bör­senkotierten B AG. Im Jahr 2014 veräusserte die A AG aus diesem Bestand ein Teilpaket von 3,14 % an einen unabhängigen Dritten und erzielte damit einen Erlös von CHF 50'918'400.00 (Buchwert: CHF 1'407'600.00; Buchgewinn: CHF 49'510'800.00). In ihrer Steuererklä­rung machte sie einen Beteiligungsabzug geltend. Die Veranlagungsbehörde liess den Beteiligungsabzug nicht zu. Die erforderliche Mindestveräusserungsquote von 10 % sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob der Buch­gewinn bei Veräusserung eines Teilpakets von weniger als 10 % zur Vornahme des Beteiligungsabzugs berechtigt, wenn zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens 10 % veräussert wurde.

Auch die Beschwerdeinstanz liess den Beteiligungsabzug nicht zu, weil eine erstmalige Veräusserung unter 10 % nicht ausreiche. Das Bundesgericht stützte diese Betrach­tungsweise.


Der Beteiligungsabzug

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird die Gewinnsteuer ermässigt, wenn sie Gewinne aus qualifi­zierten Beteiligungen an anderen Gesellschaften verein­nahmen. Zur Geltendmachung des Beteiligungsabzugs bei Veräusserungen wird kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % und eine Mindestveräusserungsquote von 10 % vorausge­setzt. Wer einmal diese Kriterien erfüllt, kann den Betei­ligungsabzug auch bei Veräusserungen von geringeren Aktienpaketen (also weniger als 10%) geltend machen. Dies gilt selbst bei Veräusserungen über mehrere Steuer­perioden hinweg. Voraussetzung dafür ist ein Verkehrs­wert der Beteiligung von mindestens CHF 1 Mio., be­rechnet am Bilanzstichtag des dem Verkauf vorangegan­genen Steuerjahrs.


Rechtsgleichheit?

Variante 1

Variante 2

 



In beiden Varianten werden jeweils 15 % einer Beteili­gung veräussert. Der gesetzliche Schwellenwert führt jedoch zu einem unterschiedlichen Ergebnis. In Vari­ante 1 kann der Beteiligungsabzug für beide Steuerperio­den geltend gemacht werden, weil bereits in der Steuer­perioden die Mindestveräusserungsquote von 10 % er­reicht wird. In Variante 2 hingegen kann der Beteiligungs­abzug in keiner der Steuerperioden geltend gemacht wer­den. Der Beteiligungsabzug ist weder in Steuerperiode n noch n+1 zugelassen. Rechtsungleichheit kann man dieser Regelung zwar nicht vorwerfen, aber doch einen hohen Grad an Formalismus. In der Steuerperioden von Vari­ante 2 ist nicht klar, ob der Schwellenwert von 10 % er­reicht wird. Spätestens in der Steuerperiode n+1 könnte dann aber der Beteiligungsabzug gewährt werden – und zwar für beide Steuerperioden.


Fazit

Wer Teile seiner Beteiligung veräussert und dabei einen Gewinn erzielt, sollte vorausschauend planen. Wie die Beispiele zeigen, kann der Steuerpflichtige die Steuer­folgen weitgehend beeinflussen.

 

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