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GHR beyond - Burkina Faso

07.03.2023 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Stephan A. Hofer

In Zusammenarbeit mit

Ida Geneviève Sanyan

 

Burkina Faso

 

Übersicht

Nur wenigen ist bekannt, dass die Schweiz wertmässig der grösste Handelspartner von Burkina Faso ist, und auch Importe aus Burkina Faso in die Schweiz zu den wertmässig höchsten aller afrikanischen Handelspartner gehören.

Im Jahr 2021 importierte die Schweiz insgesamt rund 427 Tonnen an Waren im Gesamtwert von rund CHF 3.1 Milliarden aus Burkina Faso, während sich die Schweizer Exporte nach Burkina Faso auf rund 910 Tonnen und einen Gesamtwert von rund CHF 3.3 Millionen beliefen.

Wichtigste Importgüter aus Burkina Faso sind, wie der Wert im Vergleich zur Menge bereits zeigt, Edelmetalle (vor allem in Form von Gold), das zur Weiterverarbeitung in die Schweiz importiert wird (ca. 3.08 Milliarden Franken). Abgesehen von Edelmetallen sind derzeit keine weiteren Exporte aus Burkina Faso von erheblicher Bedeutung. Die Importe von frischen und verarbeiteten Früchten haben jedoch in letzter Zeit zugenommen (ca. 350 Tonnen mit einem Importwert von ca. CHF 1.5 Millionen). Wichtige Exportgüter nach Burkina Faso sind Arzneimittel (ca. CHF 750'000) sowie Maschinen inkl. landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere Geräte (ca. CHF 1.6 Millionen).

In Burkina Faso leben rund 80 Schweizerinnen und Schweizer, in der Schweiz rund 345 burkinische Staatsangehörige.

Politische Probleme mit erheblicher staatlicher Instabilität, die mit dem Putsch vom 30. September 2022 ihren vorläufigen Höhepunkt erreichten, führen zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten und Vorbehalten in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit. Diese Umstände sind ein Haupthindernis für Unternehmen, in Burkina Faso umfangreiche Investitionen oder Reinvestitionen zu tätigen.

Vor diesem Hintergrund wollen wir in dieser Ausgabe des GHR beyond den Fokus auf rechtliche Sicherheitsthemen bei Investitionen und Reisetätigkeiten legen.

 

Von der Schweiz nach Burkina Faso

Burkina Faso zeichnet sich durch reiche Goldvorkommen und andere Rohstoffe (insb. Baumwolle) und einer vergleichsweise geringen Verschuldung und geringen Währungsrisiken aus, da der Franc CFA an den Euro gebunden ist. Negativ zu Buche schlagen die hohen wirtschaftlichen Klumpenrisiken, die Binnenlage und die damit verbundenen erhöhten Logistikkosten, sowie die strukturellen und politischen Herausforderungen. Die Kaufkraft im Land ist vergleichsweise gering, weshalb viele Investoren vor allem auf Exportpotentiale fokussieren.

Trotz einer kontinentaleuropäisch geprägten Rechtstradition ist das Rechtssystem von Burkina Faso genuin, und es gilt lokale Gegebenheiten im Rahmen von Investitionen zu berücksichtigen. Regelmässiges Fokusthema für ausländische Investoren sind die Möglichkeiten des Haltens einer (Mehrheits-)Beteiligung an einer lokalen Gesellschaft, und des Landerwerbs.

Burkina Faso und die OHADA

Im Bereich des Wirtschaftsrechts gilt in weiten Teilen das vereinheitlichte Recht der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (Organisation pour l'harmonisation en Afrique du droit des affaires, OHADA). Die OHADA ist eine 1993 gegründete Internationale Organisation afrikanischer Staaten. Ziel der OHADA ist es, ein gemeinsames Wirtschaftsrecht für einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen. Die beteiligten Staaten sind die vierzehn Länder der CFA-Franc-Zone, wozu Burkina Faso gehört, sowie die Komoren und Guinea. Insgesamt leben 170 Millionen Menschen in den Mitgliedsstaaten der OHADA.

Die OHADA hat im Bereich des Wirtschaftsrechts einheitliche Rechtsbestimmungen eingeführt (Einheitsgesetze), welche von Burkina Faso ratifiziert wurden. Eines davon ist das einheitliche Gesetz zum Gesellschaftsrecht (Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique, AUSCGIE), das versucht, bestimmte Fragen in Bezug auf in- und ausländische Investoren zu regeln.

Ausländische Direktinvestitionen

Die OHADA hat im Bereich des Wirtschaftsrechts einheitliche Rechtsbestimmungen eingeführt (Einheitsgesetze), welche von Burkina Faso ratifiziert wurden.

Nach dem AUSCGIE ist es ausländischen Investoren nicht verboten, ein Unternehmen in Burkina Faso zu besitzen. Im Gegenteil hält das AUSCGIE bereits in Artikel 3 Folgendes festlegt: "Alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten eine Gesellschaft gründen wollen, müssen unter den in diesem Einheitlichen Akt vorgesehenen Gesellschaftsformen eine auswählen, die für die geplante Tätigkeit geeignet ist". 

In dieser Hinsicht hat Burkina Faso durch die Ratifizierung dieses OHADA-Vertrags ausländische Investoren zur Teilnahme am burkinischen Wirtschaftsleben eingeladen. Die vollständige Beherrschung einer burkinischen Gesellschaft durch Ausländer (sei es ab Gründung oder bei einem späteren Erwerb) ist grundsätzlich möglich - allerdings mit Einschränkungen in gewissen Sektoren.

Was die sektoralen Beschränkungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Bereiche exklusiv bestimmten nationalen Körperschaften vorbehalten sind. Abgesehen davon ist es jedoch für jeden Ausländer oder jedes ausländische Unternehmen generell unerlässlich, sich durch einen Antrag eine Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit zu beschaffen. Konkret bedeutet dies z.B., dass ein Notar bereits im Gründungsprozess bzw. vor Hinterlegung der Urkunden verpflichtet ist, eine Kopie der Empfangsbestätigung über die Hinterlegung des Antrags zur Aufnahme einer Tätigkeit in Burkina Faso offenzulegen.

Aufgrund erhöhter Sensibilität erfordert die Tätigkeit in bestimmten Bereichen eine besondere Zulassung. Beispiele sind die Vermarktung von Tabakwaren oder der Bergbau.

Die Frage des Wohnsitzes der gesetzlichen Vertreter eines ausländischen Unternehmens ist in Burkina Faso nicht vorgeschrieben. Es obliegt also jedem Verwalter oder Leiter einer Körperschaft zu wissen, wie er sich organisieren muss, um seine Tätigkeit in Burkina Faso bestmöglich ausüben zu können. Soweit es lokale Gesellschaften betrifft, insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist das Vorhandensein eines Direktors oder eines Vertreters mit Wohnsitz in Burkina Faso grundsätzlich nicht notwendig. Representative Offices und Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit hingegen bedürfen der Ernennung eines lokalen Vertreters.

Landerwerb

Je nach Lage und Nutzungsart eines Grundstückes finden unterschiedliche Gesetze Anwendung, welche die Erwerbsmöglichkeiten (durch Ausländer oder Einheimische) regeln. Landerwerb ist grundsätzlich möglich. Neben dem Erwerb von Land zu Eigentum ist eine Landzuweisung durch die zuständigen Behörden möglich, wie auch eine Miete oder Pacht. Die Möglichkeiten sind nach dem konkreten Einzelfall abzuklären.

Ein ausländisches Unternehmen, das in Burkina Faso Land erwerben möchte, kann daher je nach Projekt, das es den burkinischen Behörden vorlegen möchte, beantragen, dass ihm ein Teil des Landes für seine Tätigkeit zugewiesen wird. Es kann auch, je nach seinen Mitteln, Land zu diesem Zweck erwerben. Die Pacht ist ebenfalls möglich und sogar notwendig, um ein Unternehmen zu registrieren, unabhängig davon, ob es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt oder nicht, da das Unternehmen einen physischen Sitz benötigt, um sich niederzulassen.

Anerkennung und Schutz von Privateigentum

Zwischen der Schweiz und Burkina Faso existiert ein Investitionsschutzabkommen, welches seit 1969 in Kraft ist und auch mit dem Regierungswechsel im September 2022 weder eingeschränkt noch aufgehoben wurde. Generell hat der Regierungswechsel die Regeln für den Schutz des Eigentums in Burkina Faso weder verändert noch rechtlich eingeschränkt, ganz gleich, um welche Güter und Sektoren es sich handelt. Der Regierungswechsel hat die Rechtsbeständigkeit in Burkina Faso nicht in Frage gestellt - unter der alten Regierung errichtete Eigentums-, Miet- und Pachttitel haben auch nach dem Regierungswechsel Gültigkeit und sind vollstreckbar.

 

Zum Umgang mit Reisewarnungen

Das Eidgenössische Departement des Äusseren (EDA) publiziert Reisehinweise zu sämtlichen Ländern der Welt. In diesen Reisehinweisen wird auf allgemeine Umstände und Besonderheiten hingewiesen. Je nach politischer und gesellschaftlicher Lage eines Landes kann das EDA Reisewarnungen aussprechen, d.h. von einer Reise in das entsprechende Land abraten. Für eine nicht kleine Zahl von afrikanischen Staaten bestehen solche Reisewarnungen - auch für Burkina Faso.

Das EDA spricht je nach Gefahrenlage spezifische Reisewarnungen ("von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen wird abgeraten") oder generelle Reisewarnungen ("von Reisen wird abgeraten") aus. Für Burkina Faso gilt eine generelle Reisewarnung und für die Region um die Hauptstadt Ouagadougou eine spezifische Reisewarnung. Was bedeutet dies nun?

Folgen einer Reisewarnung

Bei einer Reisewarnung weist das EDA auf erhöhte Gefahren eines Landes hin. Diese Reisewarnungen dienen somit in erster Linie dazu, Schweizer Bürger auf lokale Gefahren zu sensibilisieren und sie anzuhalten, sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben (z.B. bei erhöhter Gefahr für Leib und Leben oder bei einem hohen Entführungsrisiko).

Die Schweiz kann für ihre Bürger im Falle einer Notlage Unterstützungsmassnahmen finanzieller, diplomatischer oder konsularischer Natur ergreifen. Einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung gibt es indes nicht, und Hilfe des EDA kommt erst dann in Frage, wenn die betroffenen Personen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden. Weiter können Hilfeleistungen beispielsweise begrenzt oder verweigert werden oder die Kosten für Hilfeleistungen auf die betroffene Person überwälzt werden, wenn diese fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässiges Verhalten in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die Empfehlungen des Bundes, namentlich die Reisehinweise und die individuellen Empfehlungen des EDA, nicht beachtet hat.

Kurz: Wer Reisewarnungen des EDA nicht beachtet, setzt sich dem Risiko aus, bei einem Notfall im entsprechenden Land keine oder eingeschränkte Hilfe zu erhalten. Hinzu kommt ein hohes finanzielles Risiko, da die betroffene Person allenfalls sämtliche Kosten (Repatriierung, Intervention etc.) selbst zu tragen hat - übliche Reiseversicherungen wie auch z.B. die Unfallversicherung verweigern bei Notfällen in einem Land mit Reisewarnung in der Regel jegliche Kostenübernahme.

Dringlichkeit einer Reise

Eine Reise gilt als dringend, wenn sie terminlich unaufschiebbar ist, wie beispielsweise die Unterzeichnung von Verträgen, die Teilnahme an Konferenzen, oder bei familiären Notfällen. Weiter konkretisiert wird die Dringlichkeit weder vom EDA noch durch die Rechtsprechung. Das EDA verweist generell auf die Eigenverantwortung - es ist Sache des Reisenden zu entscheiden, ob eine Reise angesichts der zu erwartenden Risiken und der möglichen Vorsichtsmassnahmen wirklich notwendig ist oder nicht verschoben oder abgesagt werden kann.

Wann eine Reise dringend ist, kann somit kaum bestimmt werden. Ein Vertrag kann allenfalls auch digital unterzeichnet werden, oder die Unterschriftenseite postalisch zugestellt werden, oder ein Bevollmächtigter zur Unterzeichnung vor Ort ernannt werden. Digitale Konferenzen sind spätestens seit der Corona-Pandemie ebenfalls nichts Neues mehr. Es ist daher kaum mit hinreichender Rechtssicherheit bestimmbar, ob eine Reise nun "dringend" ist oder nicht, und die Beurteilung von Reiserisiken und damit verbunden die Abwägung, ob eine Reise in Anbetracht der Risiken "notwendig" ist oder nicht, hat eine gewisse subjektive Wertung.

Abschluss einer Geschäftsreiseversicherung

Da einerseits unklar ist, wann eine Reise als "dringend" betrachtet werden kann und damit von der Reisewarnung ausgenommen ist, und andererseits ein hohes persönliches und finanzielles Risiko für die betroffene Person besteht, wenn Behörden oder Gerichte die

Dringlichkeit trotz aller Argumente und getroffener Vorsichtsmassnahmen verneinen, empfiehlt das EDA den Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung.

Übliche Reiseversicherungen decken lediglich die allgemeinen Reiserisiken und lehnen eine Versicherungsdeckung für Reisen in Staaten mit einer Reisewarnung ab. Erforderlich ist der Abschluss einer speziellen Reiseversicherung, welche auch Reisen in Länder mit erhöhtem Risiko abdeckt. Privatpersonen können solche Versicherungen in der Regel nicht abschliessen - entsprechende Versicherungslösungen sind Unternehmen vorbehalten (sog. Geschäftsreiseversicherung). Bei der Geschäftsreiseversicherung wird nicht eine einzelne Reise versichert, sondern die generelle geschäftliche Reisetätigkeit. Dabei lassen sich auch Repatriierungskosten, ausländischer Rechtsschutz, Privathaftpflichtfälle und Entführungs-Assistance versichern (sog. Krisenassistance). Für die Berechnung der Versicherungsprämie sind die voraussichtlichen jährlichen Reisetage pro Jahr insgesamt und in Risikostaaten separat zu nennen.

Wir haben uns bei einer Versicherungsgesellschaft erkundigt: Für ein Unternehmen mit 20 Angestellten und 1'000 Reisetagen pro Jahr, davon 5 Angestellten mit je 50 Reisetagen pro Jahr in zwei Risikoländer, verursacht eine solche Versicherung eine Prämie von ca. CHF 150 pro Jahr und Angestelltem, sowie nochmals ca. CHF 150 pro Jahr für das GEO-Tracking der Angestellten mit Reisetätigkeiten in Risikoländer.

Je nach Versicherung und Reisedestination verlangt eine Versicherung zudem die Ergreifung von Vorsichtsmassnahmen, ggf. ein GEO-Tracking und allenfalls auch eine Voranmeldung der Reise mit Definition der genauen Reiseroute. Typische Anbieter von Geschäftsreiseversicherungen sind die ERV, AXA Intertours, Allianz Global Assistance, und TSM (letztere ist Spezialistin für Reisen in Krisen- und Kriegsgebiete).

Fazit

Für Reisen in Risikoländer, für welche eine allgemeine oder eine spezifische Reisewarnung besteht, ist eine Risikoabwägung zu treffen. In jedem Fall ist der Abschluss einer Geschäftsreiseversicherung empfehlenswert, da die Definition, wann eine Reise "dringend" ist, nicht genügend klar ist. Der Abschluss einer bloss allgemeinen Reiseversicherung genügt nicht. Auch bei Vorliegen einer Geschäftsreiseversicherung sind angemessene Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wobei das EDA hier allgemeine Empfehlungen abgibt. Die beste Vorsichtsmassnahme ist dabei die Begleitung durch eine lokale Vertrauensperson.

 

Aus der Praxis

Die rechtlichen Voraussetzungen für interkontinentale Geschäftsbeziehungen zu kennen, ist nur eine Seite der Medaille. Mindestens ebenso wichtig ist es, sich auf den lokalen Alltag einzulassen und mit den Besonderheiten und Gepflogenheiten umgehen zu können.

Wir haben Nikolai Räber zum Interview getroffen und ihn nach seinen Eindrücken gefragt. Nikolai Räber ist Co-Geschäftsführer von Velafrica. Velafrica verbindet erfolgreich Integrationsarbeit in der Schweiz mit Entwicklungszusammenarbeit in Afrika. Seit 1993 sammelt die gemeinnützige Organisation ausgediente Velos, stellt sie in sozialen Einrichtungen in der Schweiz instand und exportiert sie danach zu Partnerunternehmen in sieben afrikanischen Ländern. Eines der Fokusländer von Velafrica ist Burkina Faso.

Velafrica finanziert ihre Tätigkeiten als ZEWO-zertifizierte Stiftung hauptsächlich durch Sach- und Geldspenden.

 

Stellen Sie sich unseren Lesern kurz vor?

Mein Name ist Nikolai Räber. Ich bin seit gut 8 Jahren bei Velafrica in verschiedenen Rollen tätig. Angefangen hat alles mit einer Studie zum sozio-ökonomischen Nutzen von Velos im ruralen Tansania als Teil meiner Masterarbeit. Ich war beeindruckt vom vielfältigen Nutzen der Velos für die Familien. Kürzere Wege, mehr Lasten, schneller zur Schule. Zurück in der Schweiz war mir klar: Ich möchte mich für Velafrica engagieren. Heute bin ich für den Aufbau von Velohubs (Social Enterprises) in Ost- und Westafrika verantwortlich und bin Teil der Co-Geschäftsleitung.

Wie kam es dazu, dass Sie mit Velafrica in Burkina Faso tätig wurden?

Velafrica liefert schon seit ca. 2010 Velos nach Burkina Faso, dies vorwiegend an kleine Händler. 2015 haben wir uns strategisch neu orientiert und entschieden, die Wertschöpfung rund um das Velo in den jeweiligen Ländern auszubauen. So haben wir das Konzept des Velohubs mit Werkstatt und Ausbildung entworfen. 2015 haben wir in Tansania die ABC Bicycle Company gegründet. Im 2019 folgte mit den bestehenden lokalen Partnern FasoVelo in Ouagadougou, ein Veloladen, Vertriebskanal und eine Velowerkstatt mit Ausbildungsplätzen für Jugendliche. Der Hub schafft faire, gut bezahlte Arbeitsplätze, trainiert Jugendliche und bringt jährlich bereits über 5'000 Velos aus der Schweiz in Umlauf.

Was gefällt Ihnen besonders an dieser Tätigkeit, wo sehen Sie die grössten Chancen?

Die Idee, Velos in der Schweiz im Rahmen von Integrationsprogrammen zu reparieren, welche dann in Afrika die Grundlage für soziale Unternehmen sind, ist einmalig, innovativ und herausfordernd zugleich. Mit unserer Supply Chain sind wir in verschiedenen Märkten und Berufsfeldern aktiv - Integrationsarbeit, globaler Handel, Entwicklungszusammenarbeit oder Start-Up Förderung – jeder Markt hat eigene Dynamiken und Herausforderungen. Anpassungen an einer Stelle der Kette haben sofort Auswirkungen auf andere Teile.

Was sind Ihre grössten Herausforderungen mit Burkina Faso? Hat der Putsch im 2022 die Lage verändert?

Die politische Unsicherheit und der Terrorismus im Land erschwert das Leben und Wirtschaften, das ist klar. Für uns von Velafrica heisst es konkret, dass wir unser aktuelles Berufsbildungsprojekt diesen Bedingungen anpassen mussten und anstatt wie geplant in sechs Regionen Ausbildungen durchzuführen, beschränken wir uns nun auf Regionen um die Hauptstadt. Trotzdem können wir so wie geplant die Anzahl Jugendlicher ausbilden. Wir wissen jedoch, dass es vor allem auch im ländlichen Raum eine Nachfrage und ein grosses Bedürfnis nach einer professionellen Velo-Mechaniker Ausbildung gibt, darum ist die geografische Einschränkung sehr schade. Dennoch ermöglicht uns dieser Ansatz das Ausbildungsprogramm zu testen und je nach politischen Verhältnissen später auszuweiten.

Was sollte man Ihrer Meinung nach unbedingt bedenken, wenn man zwischen der Schweiz und Burkina Faso unternehmerisch tätig ist?

Aufgrund unserer Erfahrung ist es wichtig genaue Abklärungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Sektor zu machen, wo wir mit Velos tätig sind. Wir versuchen auch immer, die lokalen Bedürfnisse und Kompetenzen zu erfassen und unsere Produkte oder Projekte mit den Umsetzungspartnern zusammen aufzugleisen. Dies heisst auch, Rücksprache mit der lokalen Behörde zu halten, ob Investitionen im Velosektor gewünscht sind und unterstützt werden. Grundsätzlich haben wir so gute Erfahrungen gemacht.

 

Jede Ausgabe des GHR beyond ist interkontinental, aber auch sehr lokal. Inhalte bereiten wir stets mit einem unserer lokalen Partner auf, mit welchem wir bei rechtlichen Themen mit Lokalbezug zusammenarbeiten. Wir danken unseren Partnern herzlich für diesen Effort und die Möglichkeit, interkontinentale Brücken mit lokaler Expertise diesseits und jenseits zu bauen.

Diese Ausgabe des GHR beyond - Africa Edition wurde von nachfolgenden Autoren und Anwaltskanzleien erstellt. Melden Sie sich jederzeit bei den Autoren, wenn Fragen offengeblieben sind oder Sie weitere Informationen zu einem bestimmten Thema benötigen.

 

Für die Ausführungen
nach Schweizer Recht

 

GHR Rechtsanwälte AG

Tavelweg 2                       Seidengasse 13
3074 Bern Muri               8001 Zürich
 

www.ghr.ch

 

Stephan A. Hofer
Partner

stephanhofer@ghr.ch

 

Für die Ausführungen
nach burkinischem Recht

 

Me Ida Geneviève Sanyan

Avenue du Général de Gaulles, Rue 4.51 (en face de DCI Bobo IV)
01 BP 2023 Bobo-Dioulasso 01

+226 20 98 02 86

 

Ida Geneviève Sanyan
Notarin und Rechtsberaterin

info@notairesanyan.com

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